co.up coworking-vertrag
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co.up coworking-vertrag
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1. Vertragsgegenstand
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1.1. Der Vermieter hat in der Adalbertstr. 7-8, 10999 Berlin 4 Büroräume im 5. Stock gemietet, welche durch den Vermieter genutzt werden.
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1.2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter einen Tisch (nähere Bezeichnung, etwa Nr. 4 usw.) sowie einem Bürostuhl (nähere Bezeichnung, etwa Nr. 4 usw.) zur Verwendung zur Miete zu überlassen.
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1.3. Der Vermieter teilt weiter mit dem Mieter das ihm zustehende Hausrecht an den vorstehenden Büroräumen gemäß der eingesehenen beigefügten Büroordnung. Der Mieter ist berechtigt, dieses Hausrecht gegenüber seinen Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern in einem angemessenen Umfang auszuüben.
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1.4. Der Vermieter gewährt dem Mieter für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand in den vorgenannten Büroräumen des Vermieters verwendet, eine unentgeltliche Nutzung der Büroinfrastruktur, wie Strom, Nutzung eines Breitbandanschlusses, Drucker usw. Weiter übernimmt der Vermieter die Reinigung des Mietgegenstandes im Falle der Nutzung in den Büroräumen des Vermieters.
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2. Mietzahlung
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2.1. Die Miete beträgt monatlich 120 Euro, in Worten einhundertzwanzig Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer.
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2.2. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Sie ist auf das Konto des Vermieters bei der Deutschen Bank, Bankleitzahl 10070024, Konto 1179571 00 kostenfrei zu überweisen. Bei Zahlungsverzug darf der Hauptmieter für jede schriftliche Mahnung drei Euro pauschalierte Mahnkosten berechnen.
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3. Mietdauer, Kündigung, Rückgabe
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3.1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird für die Dauer eines Monats geschlossen. Er verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, so er nicht durch den Mieter mit einer Frist von 2 Wochen vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
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3.3. Der Vermieter ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zur Kündigung ohne Angabe von Gründen berechtigt. Bei einer bestehenden ununterbrochenen Mietdauer von 3 Monaten verlängert sich die Kündigungsfrist auf 4 Wochen. Sie ist schriftlich zu erklären. Eine fristlose Kündigung bieder Parteien bleibt hiervon unberührt. Der Vermieter ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, so der Mieter trotz Mahnung nicht unerheblich gegen die Büroordnung verstößt.
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3.4. Unter gleicher Frist und gleichen Bedingungen ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter das Hausrecht zu entziehen.
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3.5. Bei Ende des Vertrages oder Entzug des Hausrechtes hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Untermieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht oder der Verletzung des Hausrechtes entstehen.
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3.6. Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
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4. Haftung, Gefahrtragung, Versicherung
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4.1. Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt jedoch durch den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
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4.2. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Die Verwendung der Mietsache in den Räumen des Vermieters erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für Dritte, denen der Mieter ein Haus- oder Zutrittsrecht gewährt. Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.
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4.3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an den Büroräumen oder am Eigentum des Vermieters nach den gesetzlichen Regelungen, wobei die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, denen der Mieter im Rahmen seines Hausrechtes Zutritt zu den Büroräumen gewährt.
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4.4. Sind dem Mieter Schlüssel oder ähnliche Vorrichtungen
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ausgehändigt worden oder wird der Mieter anderweitig in die Lage
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versetzt, die Büroräume in Abwesenheit des Vermieters oder Vertretern
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des Vermieters zu betreten oder zu nutzen, hat der Mieter während
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dieser Abwesenheit für die Sicherheit der Mietsache, der Büroräume
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sowie aller darin befindlichen Sachen in höchstem Maße Sorge zu
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tragen. Der Mieter haftet dem Vermieter uneingeschränkt für jeglichen
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Schaden, der dem Vermieter und anderen Mietern durch Vernachlässigung
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der Sicherheit und resultierenden Folgen (z.B. Einbruch, Diebstahl)
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entsteht. Wird bei Verlust von Schlüsseln oder aufgrund von anderen
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durch den Mieter verschuldeten Gründen das Austauschen der Schließ-
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oder Sicherheitsanlage der Büroräume notwendig, trägt der Mieter
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sämtliche damit verbundene Kosten.
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5. Generalien, Schlussbestimmung
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5.1. Haben mehrere Personen den Mietgegenstand gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
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5.2. Dieser Vertrag begründet kein Gesellschaftsverhältnis oder gesellschaftsähnliches Verhältnis der Parteien untereinander.
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Created: 4 months ago by langalex
Last edited: 3 months ago